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Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll der Schutz derjenigen Personen gestärkt werden, die im beruflichen bzw. geschäftlichen Umfeld auf Rechtsverstöße aufmerksam werden und diese melden wollen. Diese sollen dahingehend geschützt werden, dass ihnen bei Meldung keine Benachteiligungen drohen. Benachteiligungen können etwa Bedrohungen, Einschüchterungen, negative Auswirkungen auf ihr Beschäftigungsverhältnis oder andere Formen von Repressalien, meist durch diejenige, die an den Rechtsverstößen beteiligt sind. Der Schutz der hinweisgebenden Person soll also sicherstellen, dass Personen ohne Angst vor möglichen Konsequenzen rechtswidrige Inhalte melden können und damit schlussendlich dazu beitragen können, dass Rechtsverstöße offengelegt, verfolgt und rechtskonforme Verhaltensweisen wiederhergestellt werden können.

Das HinSchG sieht verschiedene Maßnahmen vor, um den Schutz der hinweisgebenden Personen zu gewährleisten. Es gibt zum einen die Möglichkeit, Hinweise anonymisiert abzugeben. Aber auch Hinweise unter Namensnennung sind vertraulich zu behandeln. Die personenbezogenen Daten einer hinweisgebenden Person dürfen nicht ohne deren Zustimmung weitergeben werden, es sei denn, es besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Offenlegung.

Gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) können Hinweise von verschiedenen Personen gegeben werden. Dazu gehören beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, aber auch Personen, die in einem vertraglichen oder ähnlichen Verhältnis zum Unternehmen stehen. Dies können etwa Dienstleister oder Kooperationspartner sein oder etwa auch ehemalige Beschäftigte. Das HinSchG zielt darauf ab, einen breiten Schutz für hinweisgebende Personen zu gewährleisten.

Als Hinweise gelten Meldungen, bei denen die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass sie der Wahrheit entsprechen. Meldungen sollten daher nicht leichtfertig bzw. aufgrund von reinen Mutmaßungen erfolgen. Die hinweisgebende Person muss hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein Rechtsverstoß im Anwendungsbereich des HinSchG vorliegt. Hierfür sind objektive Anhaltspunkte erforderlich. Es zählt hierbei die Einschätzung aus Sicht der hinweisgebenden Person: Darf diese anhand des ihr bekannten Sachverhalts vernünftigerweise einen Rechtsverstoß annehmen. Vorsätzlich unwahre Meldungen hingegen können strafrechtliche Konsequenzen haben und der Schutz des HinSchG greift in diesen Fällen nicht.

Laut Hinweisgeberschutzgesetz können hinweisgebende Personen wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Dabei enthält der Gesetzeswortlaut den Hinweis, dass diese Personen die Meldung "in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen" sollten.

Externe Meldestelle wurden eingerichtet beim Bundesamt für Justiz unter (https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html), bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Hinweisgeberstelle/hinweisgeberstelle_node.html) bzw. beim Bundeskartellamt (https://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_artikel.html).